Grundsätzlich haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers, wenn er die Erbschaft angenommen hat (§ 1967 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch, wenn die Schulden erst nach dem Tod des Erblassers bekannt werden oder in einem späteren Verfahren festgestellt werden.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen und Einschränkungen:
* Wenn der Erbe die Erbschaft nur unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat (§ 1942 BGB), haftet er nur bis zur Höhe des Nachlasses (§ 1975 BGB).
* Wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat, ohne von den Schulden Kenntnis zu haben, kann er sich auf die Vorschrift des § 1974 BGB berufen, wonach er nur haftet, wenn er die Schulden bei der Annahme der Erbschaft kannte oder kennen musste.
* In bestimmten Fällen kann der Erbe auch die Haftung durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschließen (§ 1973 BGB).
Es ist jedoch zu beachten, dass der Erbe auch dann haftet, wenn er die Schulden nicht persönlich verursacht hat, sondern sie lediglich vom Erblasser geerbt hat.
Quellen:
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.04.2006 - IV ZR 155/05
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.01.2011 - IV ZR 144/09