Beim Thema Unterhalt bei Trennung oder Scheidung gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten.
Grundsätzlich hat ein Ehepartner Anspruch auf Unterhalt, wenn er nach der Trennung oder Scheidung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann (§ 1569 BGB). Der Unterhalt umfasst sowohl den materiellen als auch den persönlichen Unterhalt.
Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt:
1. Aufstockungsunterhalt (§ 1570 BGB): Der unterhaltsberechtigte Partner hat Anspruch auf einen Unterhalt, der ihn in die Lage versetzt, seinen Lebensstandard während der Ehe aufrechtzuerhalten.
2. Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB): Wenn ein Partner während der Ehe erkrankt ist und dadurch nicht mehr in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, hat er Anspruch auf einen Krankheitsunterhalt.
3. Altersunterhalt (§ 1571 BGB): Wenn ein Partner während der Ehe nicht mehr in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, weil er das Rentenalter erreicht hat, hat er Anspruch auf einen Altersunterhalt.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Partners (§ 1578 BGB). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13.06.2001 (Az. XII ZR 343/98) festgestellt, dass die Höhe des Unterhalts sich nach der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen des unterhaltsberechtigten Partners und dem Einkommen, das er während der Ehe hatte, bemisst.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Unterhalt nicht automatisch gezahlt wird. Der unterhaltsberechtigte Partner muss einen Antrag auf Unterhalt stellen und den Unterhaltspflichtigen auffordern, den Unterhalt zu zahlen.