Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und festlegen, dass nach dem Tod des ersten Ehepartners oder Lebenspartners der Überlebende alleiniger Erbe des Nachlasses wird.
Dieses Testament enthält zwei wesentliche Bestandteile:
1. Die wechselseitige Erbeinsetzung: Die Ehegatten oder Lebenspartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein.
2. Die Bindung des Überlebenden: Der Überlebende ist verpflichtet, den Nachlass ungeteilt zu behalten und ihn nach seinem eigenen Tod an die gleichen Erben weiterzugeben, die im Testament benannt sind.
Das Berliner Testament ist in § 2270 BGB geregelt. Danach können Ehegatten oder Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und weitere Verfügungen treffen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 19. April 2005 (Az. 1 BvR 1644/00) festgestellt, dass das Berliner Testament mit der Verfassung vereinbar ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Az. 31 Wx 173/13) klargestellt, dass ein Berliner Testament auch dann gültig bleibt, wenn der Überlebende nach dem Tod des ersten Ehepartners oder Lebenspartners noch einmal heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht.
Quellen:
* § 2270 BGB
* BVerfG, Urteil vom 19.04.2005, Az. 1 BvR 1644/00
* OLG München, Urteil vom 17.07.2013, Az. 31 Wx 173/13